EU-Designreform 2025

Zusammenfassung
Die EU modernisiert den Rechtsrahmen ihres Designschutzsystems. Neben terminologischen Änderungen gibt es eine Reihe materiell-rechtlicher Änderungen, die darauf abzielen, den Designschutz und die Interoperabilität mit den nationalen Schutzsystemen zu klären und zu stärken. Gleichzeitig soll durch die Harmonisierung der unterschiedlichen Ersatzteilschutzregelungen das Funktionieren von Sekundärmärkten sichergestellt werden.
Zeitplan
Die Reform tritt in zwei Phasen in Kraft: Die erste Phase gilt ab dem 1. Mai 2025, die zweite Phase folgt am 1. Juli 2026.
Änderungen in der Terminologie
Phase I bringt eine Änderung der Terminologie mit sich: „EU“ ersetzt durchweg den bisherigen Begriff „Gemeinschaft“:
- „Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ → „EU-Geschmacksmuster“
- „[Nicht] eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ ([n]eGGM) → [Nicht] eingetragenes EU-Geschmacksmuster ([n/e]EUGM)
- Verordnung über Gemeinschaftsgeschmacksmuster → EU-Designverordnung
- Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung → EU-Geschmacksmusterverordnung
- Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht → EU-Geschmacksmustergericht
Obwohl es natürlich wichtig und richtig ist, die veraltete Terminologie zu aktualisieren (schließlich gibt es seit dem Vertrag von Lissabon keine Europäische Gemeinschaft mehr) und mit der des EU-Markensystems zu harmonisieren, werden für die meisten Nutzer die Änderungen im materiellen Recht wichtiger sein.
EU-Geschmacksmuster umfassen nun auch Animationen
Eine erste inhaltliche Änderung besteht darin, dass die Definition von „Design“ erweitert wurde und nun auch Animationen umfasst. Animation ist als fortschreitende Veränderung der Designmerkmale zu verstehen, mit oder ohne Beibehaltung ihrer Identität. Animation ist daher ein weit gefasster Begriff und umfasst sowohl Bewegung als auch Übergang.
Produkte können nun immateriell sein
In einer zweiten und möglicherweise ebenso wichtigen Änderung wurde die Definition von „Produkt“ überarbeitet, um explizit auch immateriellen Gegenständen Rechnung zu tragen. So stellt die EU-Designverordnung nun klar, dass ein Produkt jedes industrielle oder handwerkliche Erzeugnis mit Ausnahme von Computerprogrammen sein kann, unabhängig davon, ob es in einem physischen Gegenstand verkörpert ist oder in immaterieller Form vorliegt.
Darüber hinaus wurde die Liste der Merkmale eines Produkts neu geordnet und erweitert. Die gesetzliche Definition umfasst nun ausdrücklich :
- Artikelsätze
- Räumliche Anordnungen von Gegenständen zur Gestaltung einer Innen- oder Außenumgebung
- Teile, die zu einem komplexen Produkt zusammengefügt werden sollen
- grafische Werke oder Symbole, Logos, Oberflächenmuster und grafische Benutzeroberflächen
3D-Druck abgedeckt
Drittens wird das Erstellen, Herunterladen, Kopieren und Teilen oder Verteilen von Medien oder Software, die das Design enthalten, nun ausdrücklich als Verletzung eines geschützten EU-Designs bezeichnet. Der Anwendungsbereich eines EU-Designs erstreckt sich somit nun sowohl auf den 3D-Druck als auch auf traditionelle Methoden der Designkopie und -nachahmung.
Reparaturklausel
Die Ausnahme vom Designschutz für Ersatzteile, die bei der Reparatur komplexer Produkte (z. B. Autos) verwendet werden, wurde als dauerhafte Bestimmung der Designverordnung eingeführt. Diese Klausel stellt klar, dass kein Schutz für ein Design besteht, das Bestandteil eines komplexen Produkts ist und dessen ursprüngliches Erscheinungsbild wiederherstellt. Diese Ausnahme gilt ausschließlich für Reparaturzwecke, und das Ersatzteil muss dem Erscheinungsbild des Originalteils entsprechen („must match“).
Neuer Designhinweis „(D)“
Schließlich greift die EU-Designverordnung die Idee des beliebten und bekannten ®-Zeichens aus dem Markenrecht auf und führt ein Designhinweissystem ein. Dieses ermöglicht es Inhabern oder Dritten mit Zustimmung des Inhabers, ein (D)-Zeichen (D im Kreis) auf ihren Produkten anzubringen, um auf das Designschutzsystem aufmerksam zu machen. Dies soll die Vermarktung des eingetragenen Designschutzes erleichtern und dessen Sichtbarkeit erhöhen.
Die in Phase II der EU-Designreform eingeführten Änderungen werden in einem weiteren Artikel zusammengefasst.